GESETZBUCH · GEWERBEORDNUNG

GewO
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Die aktuelle Gewerbeordnung direkt aus der amtlichen Quelle „Gesetze im Internet“. Für die 34a-Ausbildung liegt der Schwerpunkt insbesondere auf dem Bewachungsgewerbe und § 34a GewO.

AMTLICHE QUELLESTAND: 20.07.2026§ 34a IM FOKUSLIVE-TEXT
GEWERBEORDNUNG · GESETZBUCH
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§ 34a Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.

Die Erlaubnis ist unter anderem zu versagen, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit nicht vorliegt, der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, der erforderliche Sachkundenachweis nicht erbracht wird oder der Nachweis einer Haftpflichtversicherung fehlt.

Für die 34a-Sachkunde besonders wichtig: § 34a bildet die zentrale gesetzliche Grundlage des Bewachungsgewerbes. Die konkrete Ausgestaltung der Sachkundeprüfung und weitere Anforderungen werden durch die dazu erlassenen Vorschriften ergänzt.

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§ 32 Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahlausschüsse

(1) Soweit Prüfungsverfahren nicht vollständig durch Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt geregelt sind, kann bestimmt werden, dass die Industrie- und Handelskammern durch Satzung Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln.

Dazu gehören insbesondere Regelungen über Prüfungsausschuss, Berufung und Abberufung der Mitglieder, Prüfungsverfahren, Prüfungsdauer, Zulassung, Bewertung, Wiederholungsprüfung und Niederschrift.

(2) Soweit Rechtsverordnungen die Bildung von Aufgabenauswahlausschüssen für Sachkundeprüfungen vorsehen, obliegt deren Errichtung nach Maßgabe des Gesetzes den Industrie- und Handelskammern.

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§ 11b Bewacherregister; Verordnungsermächtigung

(1) Beim Statistischen Bundesamt wird ein Bewacherregister eingerichtet und geführt. Es dient der Unterstützung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden.

Erfasst werden unter anderem Daten zu Gewerbetreibenden nach § 34a Absatz 1, Wachpersonen nach § 34a Absatz 1a sowie mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen.

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Aktuelle Fassung Die amtliche Quelle weist als letzte Änderung den 20.07.2026 aus.
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Wichtig für die Prüfung: Die Plattform ersetzt nicht den amtlichen Gesetzestext. Der eingebettete Inhalt stammt direkt von „Gesetze im Internet“ und kann dort jederzeit aktualisiert werden. Für Lernkarten und Erklärungen wird die jeweils geprüfte Fassung der GewO verwendet.